Zur Vorbeugung von exzessivem Geldspiel und Kontrolle des Spielverhaltens setzen die beiden Lotteriegesellschaften Swisslos und Loterie Romande ein gesamtheitliches Sozialkonzept um. Die Veranstalterinnen sind gesetzlich verpflichtet, angemessene Massnahmen zu treffen zum Schutz der Spielenden vor exzessivem Geldspiel. Das BGS schreibt in Art. 84 vor, dass die Veranstalterinnen von Grossspielen der zuständigen Vollzugsbehörde jährlich einen Bericht über die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zum Schutz der Spielenden vor exzessivem Geldspiel einreichen.
Die Gespa hat die Wirksamkeitsberichte der beiden Lotteriegesellschaften wie jedes Jahr analysiert und gestützt darauf einen Auswertungsbericht verfasst. Sie finden den Bericht über das Jahr 2023 hier.
Im Auftrag der Schweizer Geldspielbehörden Gespa und ESBK hat das Schweizer Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung (ISGF) Daten zum Geldspielverhalten für das Jahr 2022 in der Schweiz ausgewertet. Die Daten stammen aus der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2022 des Bundesamts für Statistik (BFS).
Von den insgesamt 18'345 Befragungsteilnehmenden gaben 63.7 % an, bereits einmal in ihrem Leben an einem Geldspiel teilgenommen zu haben. Etwas weniger als die Hälfte der Teilnehmenden, sprich 44.5 %, gab an, im Jahr 2022 Geldspiele gespielt zu haben (2017: 55.0 %).
Am häufigsten gespielt wurden in der Schweiz im Jahr 2022 Schweizer Lotteriespiele (39.4 %), gefolgt von anderen Geldspielen wie Tombolas oder privaten Spielen (7.0 %), Tischspielen (6.2 %) und Automaten bzw. Slot-Maschinen (4.5 %) in Schweizer Casinos, Schweizer Sportwetten (4.1 %), Spielhallen/Casinos im Ausland (2.7 %), Schweizer Online-Casinos (2.0 %) sowie Geldspielen bei internationalen Onlineanbieterinnen (0.8 %).
Bei den abgefragten Spielformen zeigten sich insbesondere bei den „Onlinespielen bei Schweizer Casinos“ (37.6 %), „Spielen bei internationalen Onlineanbietern“ (35.2 %), „Spielen an Automaten bzw. Slot-Maschinen bei Schweizer Casinos“ (23.2 %) und „Sportwetten bei Schweizer Lotteriegesellschaften“ (21.6 %) höhere Raten an risikoreich bzw. pathologisch Spielenden als bei den anderen Spielformen.
Die Lebenszeitprävalenz risikoreichen (2022: 5.8 %; 2017: 5.7 %) und pathologischen (2022: 0.8 %; 2017: 0.6 %) Geldspielverhaltens blieb zwischen 2017 und 2022 weitgehend unverändert. Ein direkter Vergleich der Ergebnisse hinsichtlich der 12-Monats-Prävalenz risikoreichen und pathologischen Spielverhaltens von 2022 mit 2017 ist aufgrund methodischer Einschränkungen und der Corona-bedingten Besonderheiten im Erhebungszeitraum nicht möglich.
Hier gelangen Sie zur Studie des ISGF sowie zur begleitenden Medienmitteilung.
Gestützt auf das Bundesgesetz über Geldspiele hat die Gespa den Auftrag, jährlich einen Bericht über die Verwendung der Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten durch die Kantone zu erstellen.
Die Berichterstattung hat zum Ziel, den Prozess der Mittelverwendung durch die Kantone transparent zu machen. Sämtliche Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein haben an der Erhebung durch die Gespa teilgenommen. Interessierten Kreisen soll ermöglicht werden, die Vergabungen in den einzelnen Kantonen nachzuvollziehen und bei Bedarf bei den einzelnen Kantonen direkt und gezielt weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Gespa selbst hat nicht die Kompetenz, um auf die Mittelverwendung in den Kantonen in konkreten Einzelfällen Einfluss zu nehmen oder diese bezüglich ihrer Bundesrechtskonformität zu qualifizieren.
Dem Bericht und den dazu veröffentlichten Datensheets der Kantone kann vorab entnommen werden, für welche Bereiche (Sport, Kultur etc.) die Mittel eingesetzt wurden. Zudem finden sich Informationen zu den Vergabe- und Kontrollprozessen in den einzelnen Kantonen. Ferner wird eine kurze Beurteilung der Vollständigkeit und Stringenz der gelieferten Daten vorgenommen.
Die bei den Kantonen über das Jahr 2023 erhobenen Daten und der zusammenfassende Bericht der Gespa finden Sie hier.
Im Verlaufe des Jahres 2025 wird die Gespa in den terrestrischen Verkaufsstellen der beiden Lotteriegesellschaften Kontrollen betreffend die Umsetzung der Massnahmen zum Schutz von Minderjährigen bei Sportwetten durchführen.
Bei den Kontrollen werden Testkund:innen i.S.v. Art. 81 Abs. 3 der Verordnung über Geldspiele (Geldspielverordnung VGS; SR 935.511) eingesetzt werden.
Die bisher durch Mitarbeitende der Geschäftsstelle der Gespa stichprobenartig durchgeführten Kontrollen an den Verkaufsstellen der beiden Lotteriegesellschaften werden weiterhin durchgeführt werden.
Die Kantone erheben von den Lotteriegesellschaften eine Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte. Der Anteil „Prävention“ dieser Abgabe beträgt gemäss Art. 66 des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats (GSK) 0,5 % des mit den Lotterien und Sportwetten erzielten jährlichen Bruttospielertrags und wird auch als Präventionsabgabe bezeichnet.
Die Gespa wurde von der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG) beauftragt, alle vier Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Verwendung der Präventionsabgabe in den Kantonen zu verfassen und auf ihrer Website zu publizieren.
Der entsprechende Bericht wurde heute veröffentlicht. Sie finden den Bericht unter diesem Link.
Unter anderem zeigt der Bericht auf, wie hoch der auf die Kantone entfallende Anteil der Abgabe im Berichtszeitraum war, für welche Leistungskategorien die Mittel eingesetzt wurden und wie hoch die Reserven in den Präventionsabgabefonds in den Kantonen sind.
Die Gespa publiziert im Übrigen jährlich die Excel-Formulare der Kantone über die Verwendung der Präventionsabgabe. Die Informationen sind hier auffindbar (unter Anteil «Prävention»).
In ihrem Jahresbericht blickt die Gespa auf ihre Aufsichtstätigkeit und relevante Entwicklungen im von ihr beaufsichtigten Markt im Geschäftsjahr 2023 zurück.
Über die letzten Jahre wurden im Teilmarkt der Geschicklichkeitsspielautomaten zunehmend Unregelmässigkeiten festgestellt. 2023 wurden sowohl die Kontrollhäufigkeit wie auch der Kontrollumfang bei den Geschicklichkeitsspielautomaten erhöht. Es kam im Berichtsjahr wiederum zum Entzug von Bewilligungen und es wurde eine Verwaltungssanktion ausgesprochen.
Gleichzeitig mit dem Jahresbericht veröffentlichte die Gespa die Gross- und Kleinspielstatistik 2023:
Bei den Grossspielen wurden mit interkantonal, automatisiert oder online durchgeführten Lotterien und Sportwetten im Berichtsjahr ein Umsatz von 3,76 Milliarden Franken erzielt (+0,05 % im Vergleich zum Vorjahr) sowie ein Bruttospielertrag (BSE) von 1,16 Milliarden Franken (-1,1 % im Vergleich zum Vorjahr).
Pro Einwohner:in wurden durchschnittlich für 420 Franken Einsätze an interkantonal, automatisiert oder online durchgeführte Lotterien und Sportwetten geleistet und im Umfang von 291 Franken Gewinne ausgeschüttet. Daraus resultiert eine theoretische durchschnittliche Nettoausgabe pro Kopf von 129 Franken (-3 % im Vergleich zum Vorjahr).
Im Bereich der interkantonal, automatisiert oder online durchgeführten Geschicklichkeitsspiele haben die 17 Veranstalterinnen im Jahr 2023 einen BSE von 20,8 Millionen Franken gemeldet (+0,3 % im Vergleich zum Vorjahr). Die Anzahl Automaten per Ende 2023 belief sich auf 1'779 (2022: 2'083).
Im Bereich der Kleinspiele wurden insgesamt 1’003 Kleinlotterien (2022: 264) bewilligt, die bewilligte Summe aller Einsätze betrug 17,6 Millionen Franken. Für lokale Sportwetten haben, wie im Vorjahr, vier Kantone insgesamt acht Bewilligungen erteilt. Zudem haben im Berichtsjahr 21 Kantone (2022: 17) Bewilligungen für kleine Pokerturniere erteilt (Anzahl Bewilligungen für die Veranstaltung von kleinen Pokerturnieren: 123).
Der Jahresbericht, die Medienmitteilung sowie die Gross- und Kleinspielstatistik sind unter diesem Link abrufbar.
Die Gespa hat seit 2019 die Funktion der nationalen Plattform zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwettkämpfen und ist Meldestelle im Bereich der Wettkampfmanipulation.
Insgesamt erhielt die Gespa im vergangenen Jahr 107 Verdachtsmeldungen betreffend 92 Wettkämpfe. Die Anzahl Meldungen liegt damit höher als im Vorjahr, was auf einen verbesserten Informationsaustausch insbesondere im internationalen Verhältnis zurückgeführt werden kann. Der internationale Austausch findet gestützt auf das entsprechende Abkommen des Europarats (die «Magglinger Konvention gegen die Wettkampmanipulation im Sport») statt. Auch 2023 spielte die Gespa dabei eine zentrale Rolle und teilte insgesamt 21 Verdachtsfälle mit ihren ausländischen Partnern – mehr als jede andere nationale Plattform. Fälle, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen, blieben dabei weiterhin die Ausnahme. Zusätzlich zu aktuellen Statistiken enthält der Bericht in diesem Jahr auch eine kurze Rubrik mit Hintergrundinformationen zur gesetzlichen Meldepflicht an die Gespa.
Sie finden den Bericht sowie die Medienmitteilung hier.
Mit Blick auf das als hoch eingestufte Gefahrenpotenzial der Loterie électronique verpflichteten die von der Gespa im Jahr 2021 erteilten Bewilligungen die Loterie Romande, in der Schweiz gesperrte Spieler:innen auch von den Spielen der elektronischen Lotterie auszuschliessen. Die Loterie Romande führte gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Geldspielgericht, welches die Verfügung der Gespa vollständig bestätigte. Im Anschluss an die Beschwerde der Loterie Romande an das Bundesgericht wies dieses den Fall aus verfahrensrechtlichen Gründen an die Gespa zurück, ohne sich inhaltlich zu äussern.
Aus der Sicht der Gespa soll bereits beim Zugang zum Spiel mit geeigneten technischen Massnahmen verhindert werden, dass gesperrte Spieler:innen teilnehmen. Im Rahmen der jüngeren Instruktion des Verfahrens zeigte sich allerdings, dass die Loterie Romande nicht im Stande ist, beim aktuellen Gerätepark zweckmässige technische Lösungen zum Ausschluss der gesperrten Spieler:innen umzusetzen. Um zu verhindern, dass die Spielsperre aufgrund des laufenden Verfahrens weiterhin auf unbestimmte Zeit nicht umgesetzt wird, hat die Gespa entschieden, die aktuell laufenden Bewilligungen zu befristen. Mit Verfügungen vom 21. März 2024 hat sie angeordnet, dass die Loterie électronique in der aktuellen Form nur noch bis längstens am 31. Dezember 2027 angeboten werden darf.
Bei der künftigen Generation der Loterie électronique (spätestens ab 2028) wird eine technische Lösung zu implementieren sein, mit der gesperrte Spieler:innen wirksam vom Zugang zur Loterie électronique abgehalten werden. Es liegt nun an der Loterie Romande, die notwendigen Schritte rechtzeitig einzuleiten und der Gespa spätestens im neuen Bewilligungsverfahren konkrete Angaben dazu zu machen, wie sie diese wichtige Spielerschutzmassnahme im Detail umsetzen wird.
Die Verfügungen vom 21. März 2024 sind in Rechtskraft erwachsen, womit ein langwieriges rechtliches Verfahren zum Abschluss gebracht werden konnte.
Zum zweiten Mal werden die beiden Schweizer Geldspielaufsichtsbehörden eine Studie zum Geldspielverhalten und zur Spielsuchtprävalenz in der Schweiz veröffentlichen. Mit der Studie beauftragt wurde - wie beim ersten Mal - das Schweizer Institut für Sucht- und Gesundheitsforschung (ISGF). Die der Studie des ISGF zugrundeliegenden Daten stammen aus der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2022 des Bundesamts für Statistik.
Ende 2023 wird der endgültige Datensatz mit den plausibilisierten Daten der telefonischen und der schriftlichen Befragung mit den entsprechenden Gewichten für die Forschung zur Verfügung stehen. Mit der Publikation der Studie ist im Herbst 2024 zu rechnen.
Die erste Studie wurde am 8. Oktober 2019 veröffentlicht. Die der Studie des ISGF zugrundeliegenden Daten stammten aus der Schweizerischen Gesundheitsbefragung 2017. Hier finden Sie die Publikation.
In der Schweiz ist bei den Geldspielautomaten grundsätzlich zwischen zwei Typen zu unterscheiden: Glücksspielautomaten und Geschicklichkeitsspielautomaten. Erstere sind, mit Ausnahme von Spielen der Loterie Romande und der Swisslos, nur in Spielbanken erlaubt. Geschicklichkeitsspielautomaten hingegen dürfen auch in Gastronomielokalen wie Restaurants oder Bars aufgestellt werden. Welche Geldspielautomaten als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert worden sind, kann den veröffentlichten Listen entnommen werden.
Nur juristische Personen, welche über die notwendigen (Veranstalter- sowie Spiel-)Bewilligungen der Gespa verfügen, dürfen Geschicklichkeitsspielautomaten aufstellen. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in Art. 22 und Art. 24 BGS enthalten. Die Gespa stellt zur Einreichung der Gesuche um Veranstalter- sowie Spielbewilligung bei Bedarf Formulare zur Verfügung.
Die Gespa verlangt von den Veranstalterinnen, dass die Geschicklichkeitsspielautomaten gekennzeichnet werden, dass an den Automatenstandorten die im Bewilligungsverfahren dargestellten Spielerschutz-Informationen aufgelegt werden und dass die Geschicklichkeitsspielautomaten nur an Orten aufgestellt werden, wo sie im Blickfeld des Personals sind, oder an denen gewährleistet ist, dass das Personal die Aufsicht in geeigneter Weise wahrnehmen kann. Das Mindestalter fürs Spielen an Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt bei den bisher bewilligten Geschicklichkeitsspielen 18 Jahre.
Die Kantone können in rechtsetzender Form die Durchführung von Geschicklichkeitsspielen verbieten (Art. 28 BGS). Die Kantone Genf, Waadt, Neuenburg, Jura, Wallis und Tessin haben dies getan.
Die Gespa wurde in den vergangenen Monaten immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob bei Tombolas nach Art. 41 Abs. 2 BGS (einer Unterform der Kleinlotterien), bei denen nur Sachpreise zulässig sind, auch Gutscheine als Preise vergeben werden dürfen. Was es mit dieser Problematik auf sich hat und welche Rolle die Gespa dabei spielt, soll hier kurz erläutert werden.
Der Gesetzgeber wollte mit dem neuen Bundesgesetz über Geldspiele (BGS) sicherstellen, dass sämtliche Erträge aus Lotterien gemeinnützigen Zwecken zugutekommen und die geldspieltypischen Risiken – wie beispielsweise dasjenige des Betrugs – minimiert werden. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber auch für Kleinlotterien eine Bewilligungspflicht sowie weitere Regeln (wie eine Abrechnungspflicht gegenüber den Behörden) vorgesehen. Zuständig für die Erteilung dieser Bewilligungen und die Aufsicht sind die einzelnen Kantone.
Für den Sonderfall der Lotterien an einem Unterhaltungsanlass, an denen ausschliesslich Sachpreise (wie die klassischen Nahrungsmittelkörbe) vergeben werden und bei denen die Summe aller Einsätze CHF 50‘000 nicht übersteigt, hat der Gesetzgeber eine Ausnahme vorgesehen. Es liegt in der Natur dieser eher schwerfälligen Veranstaltungen, dass von ihnen kaum geldspielrelevante Gefahren ausgehen. Der Gesetzgeber sieht für sie deshalb weder eine Bewilligungs- noch eine Abrechnungspflicht vor.
Lotterien mit Gutscheinen als Preise haben eine andere Charakteristik als Veranstaltungen mit Sachpreisen. Und mit ihnen gehen erhöhte Risiken einher. Dies gilt nicht nur für die vereinzelten Lotterien, die durch die Vereine selbst durchgeführt werden. Akzentuiert hat sich die Problematik nicht zuletzt deshalb, weil eigentliche Spiellokale entstanden sind, in denen über das ganze Jahr hinweg mehrmals pro Woche Geldspiele ausschliesslich mit Gutscheinen als Preise durchgeführt wurden. Da diese Veranstaltungen unter dem Titel der Tombola durchgeführt wurden, wurden sie weder bewilligt noch bestand eine Verpflichtung zur Abrechnung. Wohin die Erträge schlussendlich geflossen sind, war also nicht transparent.
Vor diesem Hintergrund hat die Gespa, die im Bereich der kantonalen Kleinspiele eine Oberaufsichtsfunktion wahrnimmt, die Kantone im Herbst 2022 informiert, dass bewilligungsfreie Tombolas, bei denen Gutscheine als Gewinne im Vordergrund stehen, bundesrechtswidrig sind – und die Kantone ersucht, ihre Praxis bei Bedarf in diesem Sinne anzupassen. Die Umsetzung obliegt den einzelnen Kantonen.
Zu guter Letzt sei nochmals gesagt: Gutscheine (sowie Edelmetalle, bei denen sich vergleichbare Probleme stellen) und auch Barpreise sind bei Kleinlotterien von Bundesrechts wegen auch künftig zulässig. Wenn solche Preise vergeben werden, besteht allerdings eine Bewilligungs- und Abrechnungspflicht und es sind die weiteren für die Kleinlotterien geltenden Bestimmungen zu respektieren (zum Beispiel werden pro Veranstalter jährlich maximal zwei Kleinlotterien bewilligt – und soweit die Durchführung an Dritte ausgelagert wird, müssen auch diese Dritten gemeinnützige Zwecke verfolgen). So ist sichergestellt, dass die Erträge aus den Lotterien auch wirklich umfassend für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.
Mit den Entscheiden 2C_336/2021, 2C_337/2021 und 2C_338/2021 wurden die von der Gespa angeordneten Zugangssperren in allen der drei Verfahren bestätigt. Dabei wurde die Art der technischen Umsetzung durch die Gespa und die Fernmeldedienstanbieterinnen ausdrücklich als verhältnis- und rechtmässig taxiert. Weiter hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Gespa – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – befugt ist, unterliegenden Parteien im Einspracheverfahren Kosten aufzuerlegen. Im Verfahren 2C_336/2021 war zudem strittig, ob ein von der Beschwerdeführerin angebotenes Spiel überhaupt in den Anwendungsbereich des Geldspielgesetzes fällt. Auch in diesem Punkt hat das Bundesgericht die Qualifikation der Gespa vollumfänglich bestätigt und das Vorliegen eines Geldspiels bejaht.
Die Entscheide sind die ersten Bundesgerichtsentscheide, die sich mit materiellen Kernfragen des seit 2019 in Kraft stehenden Geldspielgesetzes befassen. Die Gespa begrüsst die konzisen und umfassenden Urteile, die insbesondere auch zur Auslegung des Geldspielbegriffs wertvolle Erwägungen enthalten. Die drei Urteile sind unter www.bger.ch abrufbar.
Am 1. Januar 2022 übernahm Jean-Michel Cina das Präsidium der Gespa. Er tritt die Nachfolge von Jean-François Roth an, der seit der Gründung der Gespa (vormals Comlot) im Jahr 2006 im Amt war.
Wegen weiteren auslaufenden Amtszeiten musste sich die Gespa Ende 2021 auch von ihrem Vizepräsidenten und Suchtpräventionsexperten, Bruno Erni, sowie von Rechtsprofessor Jean-Marc Rapp verabschieden. An ihrer Stelle wurden Mirjam Weber (Suchtpräventionsexpertin) und Prof. Pascal Mahon in den Aufsichtsrat gewählt.
Aktuell gehen bei der Gespa vermehrt Hinweise ein, dass in einzelnen Kantonen Kleinlotterien (Tombolas, Lottos, Bingos) ganz oder teilweise online durchgeführt werden (beispielsweise via WhatsApp oder Zoom).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass solche Veranstaltungen grundsätzlich illegal sind, sofern sie nicht durch die Loterie Romande oder die Swisslos durchgeführt werden. Online durchgeführte Lotterien sind gemäss Artikel 3 Buchstabe e des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS) sogenannte Grossspiele und bedürfen einer Bewilligung durch die Gespa. Schweizweit dürfen ausschliesslich der Loterie Romande und der Swisslos Grosslotterien bewilligt werden.
Das Durchführen von Grosslotterien ohne Bewilligung wird gemäss Geldspielgesetz mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 130 BGS). Mit Busse bis zu CHF 500‘000.00 kann bestraft werden, wer für solche nicht bewilligte Spiele Werbung macht (vgl. Art. 131 Abs. 1 Bst. b BGS).
Bei Fragen zur Durchführung von Kleinlotterien wenden Sie sich an die in Ihrem Kanton zuständige Bewilligungsbehörde.
Briefe und E-Mails mit fiktiven Gewinnversprechen kursieren immer wieder und werden regelmässig an eine Vielzahl von Personen verschickt. Dabei wird nicht selten auch der Anschein erweckt, dass der Absender der Gewinnversprechen ein etablierter in- oder ausländischer Lotterieveranstalter ist. Die Gespa warnt ausdrücklich davor, auf derartige Nachrichten in irgendeiner Weise zu reagieren. Die angebliche Gewinnauszahlung wird früher oder später von der vorgängigen Bezahlung einer «Bearbeitungsgebühr», einer Sicherheit für die Lotteriesteuer oder Ähnlichem abhängig gemacht werden.
Ein vergleichbares Phänomen sind Einladungen zu Carfahrten, wobei gleichzeitig namhafte Gewinne in Aussicht gestellt werden. Die Gewinnversprechen werden schlagwortartig angepriesen und nur an optisch untergeordneter Stelle relativiert – beispielsweise indem die Empfänger für den Gewinn nur «nominiert» sind. Die Veranstalter locken die Empfänger der Gewinnversprechen etwa damit an, dass die Carfahrt die letzte Möglichkeit sei, den angepriesenen Gewinn entgegen zu nehmen. Bei diesen auch «Kaffeefahrten» genannten Anlässen handelt es sich um Werbefahrten, bei denen auf unredliche Weise versucht wird, die Teilnehmenden zum Kauf von Waren zu überreden. Statt mit einem Gewinn nach Hause zurück zu kehren, haben zu guter Letzt viele Teilnehmende zu überteuerten Preisen Waren gekauft, die sie ursprünglich gar nicht hatten kaufen wollen.
Seien Sie vorsichtig mit solchen Veranstaltungen!
Die beschriebenen Machenschaften bewegen sich häufig in der Nähe eines strafrechtlich relevanten Betruges. Die Hürden für eine Verurteilung sind allerdings hoch. Mit der Revision des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welche seit April 2012 in Kraft ist, wurden dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) jedoch neue Interventionsmöglichkeiten verschafft, um gegen unlautere Geschäftspraktiken vorgehen zu können. Es besteht somit die Möglichkeit, beim SECO oder bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission Beschwerde einzureichen. Warnlisten und Tipps für Konsumenten finden Sie beim SECO.
Vereinfacht ausgedrückt verstehen wir unter Lootboxen (Beutekisten) virtuelle Gefässe (Kisten, Koffer etc.) in Videospielen, die wiederum virtuelle Gegenstände (Skins, Charaktere, Emotes etc.) enthalten können. Lootboxen sind vergleichbar mit einer Wundertüte oder einem Päckchen Panini-Bilder, da der genaue Inhalt einer Lootbox vor dem Öffnen in der Regel nicht bekannt ist. Je nach Videospiel können Lootboxen auf unterschiedliche Art und Weise erhältlich gemacht und geöffnet werden (gratis und/oder kostenpflichtig).
Das Geschäftsmodell der kostenpflichtigen Lootboxen wird von vielen Fachstellen des Jugend- und Konsumentenschutzes kritisch betrachtet. Immer wieder wird vor diesem Hintergrund auch die Frage aufgeworfen, ob sich der Verkauf von Lootboxen mit dem Geldspielgesetz vereinbaren lasse.
Das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) definiert in Artikel 3 Buchstabe a Geldspiele als Spiele, bei denen gegen Leistung eines geldwerten Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts ein Geldgewinn oder ein anderer geldwerter Vorteil in Aussicht steht. Ob Lootboxen Geldspiele im Sinne des Geldspielgesetzes darstellen, kann nicht generell beantwortet werden, da sich die Lootbox-Mechanismen je nach Videospiel voneinander unterscheiden. Obwohl Lootbox-Mechanismen in der Regel kostenpflichtig sind, steht den Spielenden oftmals kein geldwerter Vorteil in Aussicht. Vielmehr wird mit dem Kauf beziehungsweise dem Öffnen solcher Lootboxen bezweckt, sich entweder Vorteile im Spielverlauf zu verschaffen (sogenanntes pay-to-win) oder in-game Charaktere sowie Ausrüstung durch kosmetische Skins anders aussehen zu lassen. Gleichzeitig gibt es aber im Umfeld der Lootboxen durchaus auch Angebote, die unter den Begriff des Geldspiels fallen – unter anderem das sogenannte Skin-Gambling (vgl. unten). In diesem Zusammenhang hat die Gespa auch bereits (Zugangs-) Sperren verfügt.
Mit anderen Worten gibt es im Zusammenhang mit Lootboxen in gewissen Konstellationen tatsächlich Berührungspunkte mit dem Geldspiel. Weil aber zahlreiche dieser Lootbox-Mechanismen keine Geldspiele im Sinne des BGS darstellen, bietet das Geldspielregulativ auch keine tauglichen Instrumente, um allfälligen unerwünschten gesellschaftlichen Folgen des Geschäfts mit Lootboxen in effizienter Weise umfassend zu begegnen.
Unter Skins versteht die Gespa virtuelle Objekte, die in Videospielen insbesondere dazu verwendet werden, das Erscheinungsbild einer Spielfigur oder deren Waffen zu verändern. Skins sind in der Regel rein kosmetischer Natur und haben keinen Einfluss auf die Eigenschaften der virtuellen Objekte, auf welche sie angewendet werden.
Skins von bestimmten Videospielen können auf Drittanbieterwebseiten im Rahmen von Skin-Gambling verspielt werden. Sehr vereinfacht ausgedrückt bedeutet Skin-Gambling, unter Einsatz von Skins – als virtuelle Währung – casinoähnliche Spiele wie Roulette und Coin-Flip zu spielen oder auf den Ausgang von (e-) Sportereignissen zu wetten (sogenanntes Skin-Betting). Wer verliert, verliert den eingesetzten Skin. Wer gewinnt, erhält zusätzliche Skins oder kann sich den Gewinn – je nach Webseite – direkt in Fiat-Währung auszahlen lassen. Der Gewinn hängt vom Zufall oder im Falle von Skin-Betting von Umständen ab, die die Teilnehmenden im Voraus nicht kennen.
Webseiten, die Skin-Gambling und -Betting anbieten, führen grundsätzlich online Geldspiele durch und bedürfen einer Bewilligung respektive, je nach Ausgestaltung der Spiele, einer Konzession. Der Zugang zu solchen Webseiten kann seit dem 1. Juli 2019 gesperrt werden.
Die Gespa als Aufsichts- und Vollzugsbehörde für interkantonal, online oder automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele um Geld ist grundsätzlich die richtige Anlaufstelle für Fragen rund um die (geldspiel-)rechtlichen Rahmenbedingungen von E-Sports-Veranstaltungen.
E-Sports ist ein eher neues, facettenreiches und nicht klar umrissenes Phänomen und kann in unterschiedlichsten Formen betrieben werden. E-Sports kann Charakteristika von Gaming, Gambling aber unter Umständen auch von Sport aufweisen und örtlich klar begrenzt (z. B. im Rahmen eines E-Sports-Events), online oder in gemischten Formen durchgeführt werden. Eine generell-abstrakte geldspielrechtliche Qualifikation von «E-Sports» ist nicht möglich, weil der Begriff wie dargelegt bis heute nicht klar definiert ist.
Das Bundesamt für Sport (BASPO) lehnt E-Sports als offiziellen Sport zum jetzigen Zeitpunkt ab.
In der Schweiz sei die gesellschaftliche Wahrnehmung von E-Sports als Sport schlichtweg noch nicht gegeben.
Zudem stehe E-Sports im Konflikt mit dem Sportförderungsgesetz; gemäss Artikel 1 ist das Ziel der Sportförderung die Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten.
Regelmässig dürfte es sich bei E-Sports-Veranstaltungen in geldspielrechtlicher Hinsicht um Geschicklichkeitsgeldspiele im Sinne von Art. 3 Bst. a und d BGS handeln, sofern ein geldwerter Einsatz geleistet werden muss und um Gewinne gespielt wird. Derartige Veranstaltungen sind jedoch nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie interkantonal, automatisiert oder online durchgeführt werden. Die Qualifikation eines E-Sports-Events als Sportwettkampf hätte die Konsequenz, dass diese Veranstaltung vom Geltungsbereich des Geldspielgesetzes ausgenommen wäre (Art. 1 Abs. 2 Bst. c BGS).
Der Gespa können jederzeit umfassende Veranstaltungskonzepte unterbreitet werden. Wir werden Ihnen nach Prüfung der Unterlagen mitteilen, ob das Geldspielgesetz für die von Ihnen geplante Veranstaltung eine Bewilligung durch die Gespa verlangt – oder ob die Veranstaltung bewilligungsfrei möglich ist.
Die WebÔSwiss AG bietet den Betreibern öffentlicher Einrichtungen wie Bars, Cafés und Restaurants direkt oder über ihre Vertriebspartner die Installation von WebÔSwiss - Spielterminals an und behauptet, dass diese von der Gespa bewilligt worden seien. Auch wenn die Firma (oder deren Vertriebspartner) ein Schreiben ihres Anwalts vom 28. Februar 2017 vorlegen, welches das Gegenteil vermuten lässt, hat die Gespa nie ein solches «Zertifikat» ausgestellt oder eine Bewilligung erteilt.
Die Gespa weist darauf hin, dass in der Schweiz nur die Loterie Romande und die Swisslos Lotterien und Sportwetten anbieten dürfen und dass der Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten nur in bestimmten Kantonen erlaubt ist. Zudem informiert die Gespa darüber, dass Spielbankenspiele nur in Spielbanken angeboten werden dürfen und daher nicht in Bars, Cafés oder Restaurants betrieben werden dürfen. Bei Fragen in diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Eidgenössische Spielbankenkommission, welche zuständig ist, wenn Hinweise auf eine nicht autorisierte Durchführung von Spielbankenspielen vorliegen.
Die illegale Durchführung, Organisation oder Zurverfügungstellung derartiger Spiele wird gemäss Art. 130 des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51), welcher die «Verbrechen und Vergehen» regelt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. Dies gilt insbesondere auch für den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung, in der diese Spiele betrieben werden.
Am 1. Januar 2021 trat das Geldspielkonkordat (GSK) in Kraft. Mit der Inkraftsetzung dieses Konkordats wurde die Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW) abgelöst. Alle bei der Lotterie- und Wettkommission hängigen Verfahren und alle übrigen Rechte und Pflichten der Comlot sind auf die Gespa übergegangen.
Die Gespa wird als öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet. Leitungsorgan der Gespa ist der Aufsichtsrat, welcher an die Stelle der ehemaligen Kommission trat. Das bisherige Sekretariat der Comlot wurde neu zur Geschäftsstelle der Gespa.