Sportwetten
Sportwetten sind Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses (Art. 3 Bst. c BGS).
Es gilt zu unterscheiden:
Sportwettangebot der Loterie Romande und der Swisslos
Die beiden Lotteriegesellschaften bieten unter den Produktenamen Jouez Sport (der Loterie Romande) und Sporttip (der Swisslos) über das Internet sowie in landbasierten Verkaufsstellen (Kiosk, Gastgewerbe) moderne und attraktive Sportwetten an. Die Wettprogramme beruhen auf einer Auswahl von aktuellen Sportveranstaltungen. Die Gespa hat in Bezug auf den Umfang des Wettangebots verbindliche Grenzen festgelegt, damit das Schweizer Sportwettangebot keine erhöhten Risiken für die Manipulation von Sportwettkämpfen aufweist (vgl. zur Problematik der Manipulation von Sportwettkämpfen auch hier).
Seit vielen Jahren gibt es in den Kantonen der Westschweiz – und inzwischen auch in denen der Deutschschweiz – zudem die Möglichkeit, auf Pferderennen in verschiedenen Ländern zu wetten. Die Lotteriegesellschaften arbeiten für die Bereitstellung dieses Angebots mit der französischen Wettgesellschaft PMU (Pari Mutuel Urbain) zusammen.
Lokale Sportwetten
Diese werden von den (inner-)kantonalen Behörden bewilligt und beaufsichtigt. Lokale Sportwetten dürfen nur am Ort des entsprechenden Sportereignisses angeboten und durchgeführt werden. Auch sind die Einsätze und Gewinnmöglichkeiten bei diesen Veranstaltungen von Bundesrechts wegen begrenzt. Die in der Schweiz häufigste Form von lokalen Sportwetten bilden örtliche Wetten auf Pferderennen.
Hinweis
Die Gespa empfiehlt, vor der Veranstaltung lokaler Sportwetten die rechtlichen Rahmenbedingungen bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Kantons abzuklären.
Die Kontaktdaten der zuständigen Behörden finden Sie auf folgender Liste:
Die Reineträge aus Sportwetten müssen vollumfänglich gemeinnützigen Zwecken zukommen (Art. 106 Abs. 6 BV).
Ein Teil der Spielereinsätze wird in Form von Spielgewinnen wieder an die Spieler ausbezahlt. Mit dem restlichen Ertrag (sogenannter Bruttospielertrag) werden vorab die Betriebskosten der Veranstalter gedeckt. Während die Veranstalterinnen von Geschicklichkeitsspielen frei über den erwirtschafteten Reingewinn verfügen können, wird der Reingewinn der Lotteriegesellschaften von Gesetzes wegen für gemeinnützige Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales, Sport und Umwelt verwendet.
Ein Teil dieser Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten wird über die zuständigen Verteilorgane für die Förderung des Schweizer Sports verwendet. Der Grossteil fliesst jedoch in die einzelnen Kantone, wo sie nicht in die Staatsrechnung einfliessen oder für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen verwendet werden dürfen. In den meisten Kantonen wurden zu diesem Zweck sog. Lotteriefonds oder Sportfonds errichtet.
Die Aufsicht über die kantonalen Verteilorgane wird nicht durch die Gespa wahrgenommen, sondern innerkantonal sichergestellt. Entsprechend verfügt die Gespa im Bereich der Mittelverwendung auch nicht über Verfügungsrechte oder andere (Zwangs-)Instrumente. Von Bundesrechts wegen hat die Gespa jedoch den Auftrag, jährlich einen Bericht über die Verwendung der Reingewinne aus den Grossspielen zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch die Kantone zu veröffentlichen (Art. 107 Abs. 1 Bst. d BGS), dies erstmals im Jahr 2020 für das Berichtsjahr 2019. Der Bericht sowie die von den Kantonen eingereichte(n) Excel-Maske(n) sind unter Publikationen und Erhebungen zu finden.