Rechtliches

Artikel 106 der Bundesverfassung unterscheidet beim Geldspiel zwischen zwei Bereichen: den Spielbanken auf der einen und den Lotterien, Sportwetten sowie Geschicklichkeitsgeldspielen auf der anderen Seite. Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele werden gemäss Art. 106 Abs. 3 durch die Kantone bewilligt und beaufsichtigt, während die Spielbanken der Vollzugszuständigkeit des Bundes (genauer: der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK)) unterstehen.
 

Diese Zweiteilung wird durch das Bundesgesetz über Geldspiele weiter konkretisiert. Das Geldspielgesetz unterscheidet im von den Kantonen verantworteten Sektor zudem zwischen Gross- und Kleinspielen:
 

  • Grossspiele sind Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele, die je automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden.

 

  • Kleinspiele sind Lotterien, Sportwetten und Pokerturniere, die je weder automatisiert noch interkantonal noch online durchgeführt werden (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere).


Im Grossspielbereich ist die Gespa die zuständige (inter-)kantonale Vollzugsbehörde und damit Bewilligungs- und Aufsichtsinstanz.
 

Für den Vollzug im Kleinspielbereich sind in erster Linie die zuständigen (inner-)kantonalen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden zuständig. Der Gespa kommt eine Oberaufsichtsfunktion zu: Die Kantone müssen ihr von Bundesrechts wegen sämtliche kantonalen Kleinspielbewilligungsentscheide zustellen.

Geldspielangebote gehen mit Gefahren einher, denen der Staat nur mit entsprechender Regulierung und damit verbundenen Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit begegnen kann. Im Fokus des Gesetzgebers und der Regulierungsbehörden stehen dabei das problematische Spielen um Geld (insbesondere die Geldspielsucht) sowie die mit dem Geldspiel verbundene Kriminalität (unter anderem Manipulation von Sportwettkämpfen und Geldwäscherei). Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass die mit Geldspielen erwirtschafteten Einnahmen zu grossen Teilen dem Staat zufliessen.

Diese regulatorischen Ziele können in erster Linie durch die Zulassung eines attraktiven, aber sozialverträglich ausgestalteten kontrollierten Angebots und die gleichzeitige Bekämpfung illegaler Geldspielangebote erreicht werden (sog. Kanalisierung des Angebots).

Es soll einerseits verhindert werden, dass Personen in der Schweiz an nicht zugelassenen Spielen teilnehmen, die keine genügenden Spielerschutzmassnahmen vorsehen. Andererseits geht es darum, dass die in der Schweiz generierten Erträge aus Geldspielen nicht an illegale Anbieter im Ausland abfliessen.

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Die Aufsicht durch die interkantonale Geldspielaufsicht Gespa soll sicherstellen, dass die Bevölkerung in der Schweiz auf sichere und sozialverträgliche Art und Weise an Lotteriespielen, Sportwetten und Geschicklichkeitsspielen teilnehmen kann.  

Gesetze und Bewilligungen

Veranstalter

In dieser Rubrik erhalten interessierte Veranstalter und Veranstalterinnen von Geldspielen ergänzende Informationen, die über das hinausgehen, was die breitere Öffentlichkeit interessiert.

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Wenn Sie Fragen zur Zulässigkeit eines Geldspielangebots oder Kenntnisse über mutmasslich illegal durchgeführte Lotterien, Sportwetten, Geschicklichkeits- oder Verkaufsförderungsspiele haben und uns darüber informieren möchten, können Sie sich jederzeit über das Kontaktformular an uns wenden.